LQ (Gefahrgut in begrenzten Mengen)

Zuschlag für Limited Quantities (LQ) nach Kapitel 3.4 der ADR; Kennzeichnungspflicht; Hinweispflicht nach GGVSEB: Der Auftraggeber hat zwingend den Absender und der Absender (Auftraggeber) den Beförderer zu informieren; sonstiges Gefahrgut ausgeschlossen; keine Beförderung auf deutsche Inseln; keine Beschaffungslogistik/ Querverkehr