Magdeburger Flitzer GmbH

Salbker Straße 17
39120 Magdeburg

vertreten durch den
Geschäftsführer: Klaus Peter Kaiser
Amtsgericht Stendal, HRB 109424
Ust-Ident-Nr.: DE 176770195


Telefon: 0391. 500 500
Telefax: 0391. 59 707-14
E-Mail: service@MagdeburgerFlitzer.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Magdeburger Flitzer GmbH arbeitet nach den Vertragsbedingungen für den Güterverkehrs- und Logistikunternehmer (VBGL) und auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp 2016). Diese beschränken in Ziff. 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf EUR 8,33 SZR/kg. Bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte je kg sowie darüber hinaus je Schadenfall bzw. -Ereignis auf EUR 1,0 bzw. 2,0 Mio. oder 2 Sonderziehungsrechte/kg, je nach dem, welcher Betrag höher ist”

Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer
Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung


Mietbedingungen

I. Pflichten des Vermieters

1.Fahrzeug: Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2. Versicherung: Das Fahrzeug ist gemäß der jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert.

  • Haftpflichtversicherung: mindestens € 1 Millionen
  • Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung € 500,-

– Insassenunfallversicherung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen besondere Gebühr mit € 10.000,- Deckungssumme bei Invalidität und € 20.000,- im Todesfall.

Bei zwei oder mehr Insassen im Mietfahrzeug erhöht sich die Versicherungssumme um 50% bei anteiligem Anspruch.

3. Wartung: Die Wartung des Fahrzeugs außer der Wagenwäsche, die vom Mieter vorzunehmen ist, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeugs nicht möglich, ist der Mieter zur Durchführung der Wartung gemäß Wartungsheft verpflichtet. Der Vermieter erstattet dem Mieter die durch Rechnung nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die Betriebs- oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von € 50,- ohne weitere Benachrichtigung des Vermieters beauftragen. Wegen größerer Reparaturen ist die Einwilligung des Vermieters vorher einzuholen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach den folgenden Bestimmungen für die Kosten haftet.

 

II. Pflichten des Mieters

1. Mietpreis: Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.
Der Miettag endet -soweit nicht anders vereinbart- unabhängig vom Zeitpunkt der Übernahme am selben Tag um 18 Uhr. Gibt der Mieter das Fahrzeug an einem anderen als dem vereinbarten Ort zurück, hat er zusätzlich die Rückführung zu zahlen. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisungen des Vermieters einzuholen. Ansonsten werden der Abrechnung mindestens 100 Km pro Tag zugrunde gelegt. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass eine geringe Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadenersatz geltend zu machen wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat. Der Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2. Zahlungspflicht: Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch € 200,- verlangen. Mehrere Mieter haften für den Mietzins nebst Nebenkosten, die Rückgabe des Fahrzeugs sowie für Schäden als Gesamtschuldner. Zahlung mit Euroscheck und ausgewählten Kreditkarten ist möglich.

3. Führungsberechtigte: Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Vertrag angegebenen Fahrer und den beim Mieter angestellten Berufskraftfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden. Der Fahrer muss die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen. Der Fahrer ist Erfüllungshilfe des Mieters.

4. Obhutspflicht: Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Der Mieter hat bei der LKW-Vermietung das Ladegut ordnungsgemäß zu sichern, sodass weder der LKW selbst beschädigt wird, noch das Gut heranstürzen kann. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.

5. Nutzungsbeschränkung: Dem Mieter ist es – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und entsprechenden Übungsfahrten, zu Testzwecken, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen, oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, zur Weitervermietung, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung, zu Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder zu anderen als in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecken zu verwenden.

6. Verhalten bei Verlust/Schadensfälle: Der Mieter hat dem Vermieter jeden Schaden/Verlust unverzüglich anzuzeigen und zu diesem Zweck den Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten  Personen und etwaiger Zeugen sowie amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach jedem Unfall, jeder mut- oder böswilligen Beschädigung des Fahrzeugs durch betriebsfremde Personen, jeder Entwendung etc. gem. Nr. IV 4, jedem Zusammenstoß mit Haarwild gem. §2 Abs. 1 Nr. 1 Bundestagesgesetz die Polizei zu verständigen und dieser die erforderlichen Feststellungen über die Schadensursache und die Verantwortlichkeit der Beteiligten zu ermöglichen. Er hat die aufnehmende Polizeidienststelle und deren Anschrift dem Vermieter mit dem Unfallbericht mitzuteilen. Der Mieter hat den Weisungen des Vermieters zur Aufklärung des Tatbestandes und Minderung des Schadens zufolgen.

7. Fahrzeugrückgabe: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung für entstandene Schäden verpflichtet, für den Zeitpunkt der Überschreitung mind. den vorgesehenen Mietzins zu zahlen.

III. Haftung des Vermieters:

Der Vermieter haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen wird die Haftung des Vermieters begrenzt auf die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt. Der Schadenersatz wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

IV. Haftung des Mieters

1. Haftungsgrundsätze: Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzung haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen, gesetzlichen Haftungsregeln. Insbesondere haftet der Mieter für alle Schäden die während seiner Mietzeit entstanden sind und die daraus resultierenden etwaigen Folgeschäden, wie insbesondere Abschleppkosten und Sachverständigengebühren. Der Mieter haftet auch für den infolge der Beschädigung entstehenden Wertverlust und den merkantilen Minderwert. Zur Feststellung dieses Wertverlusts und merkantilen Minderwerts ist der Vermieter berechtigt, diese Feststellung durch gutachterliche Einschätzung der DEKRA oder einer gleichwertigen, staatlich anerkannten Stelle, für beide Seiten verbindlich im Sinne von § 315 BGB, durchführen zu lassen. Der Mieter haftet für entstehende Mietausfallkosten in Höhe der jeweiligen Tagesmiete für jeden Tag, an dem das Fahrzeug infolge der veranschlagten Reparaturdauer dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt für alle Schäden der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist oder das er den Schadenseintritt oder den Verlust des Fahrzeugs nicht zu vertreten hat.  Für jeden Schadenfall erhebt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro. Die Verjährung der Ersatzansprüche wird abweichend zu § 548 BGB auf 1 Jahr verlängert.

2. Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Mieters wird der Höhe nach auf den im Mietvertrag angegebenen Betrag beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich nicht auf Mietausfallkosten, die Wertminderung, sowie auf Schäden an LKW-Aufbauten (z.B. Koffer, Kasten, Plane und Spiegel) sowie Antennen, Seitenspiegel und Reifen. Soweit der eingetretene Schaden oder Verlust des Fahrzeugs auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, dem Abkommen von der befestigten Fahrbahn, dem Herausgetragen werden aus der Kurve,  dem Auffahren auf ein anderes Fahrzeug oder auf dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Verstößen gegen Nr. II Ziff. 3-6 dieser Mietbedingungen beruht, findet die Haftungsbeschränkung keine Anwendung. Der Nachweis, dass keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, obliegt dem Mieter.

3.  Haftung bei Teilkaskoschäden: Wird das Fahrzeug durch ein unter die gem. Nr. I Ziff. 2 geschlossene Teilkaskoversicherung fallendes Ereignis (Brand, Explosion, Elementarereignisse, Wildunfälle) beschädigt bzw. gerät es hierdurch in Verlust, wird dem Mieter der aus der Teilkaskoversicherung erlöste Betrag angerechnet. Eine etwaige weitergehende Haftung des Mieters bleibt unberührt. Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung besteht nur bei Beachtung der Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.

4. Haftungsreduzierung: Macht der Mieter von der Möglichkeit der Haftungsreduzierung Gebrauch, so erstreckt sich diese je Schadensfall auf die Beschädigung, Zerstörung und dem Verlust des Fahrzeuges und seiner Teile durch Brand und Explosion, Entwendung (insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung durch denjenigen, dem der Mieter das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen hat, von der Haftungsreduzierung ausgeschlossen ist) unmittelbare Einwirkung von Sturm (Windstärke 8), Hagel, Blitzschlag, oder Überschwemmung, einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild, Unfall (Brems,- Betriebs und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden), mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen, Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und Schäden an der Bekabelung durch Kurzschluss, wobei eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung nur ersetzt wird, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere, unter die Haftungsreduzierung fallende Schäden verursacht hat. Eine etwaige Haftung gem. Nr. IV 1 für Mietausfallkosten und eine etwaige merkantile Wertminderung bleibt bestehen.

Die Haftungsreduzierung entfällt, soweit der Schaden verursacht worden ist

– durch ein vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten des Mieters oder seines Repräsentanten (Repräsentant ist derjenige, der im Rahmen des Mietvertrages aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Mieters tritt und die Befugnis hat, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Mieter zu handeln und dabei auch seine Rechte und Pflichten als Mieter wahrzunehmen)

– durch einen Verstoß gegen Nr. II 3-6,

– durch einen unberechtigten Fahrer bezüglich dessen Haftung,

– durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügung von hoher Hand oder Erdbeben und zwar unmittelbar oder mittelbar, Kernenergie.

Die Haftungsreduzierung entfällt für den Mieter nicht bei Verstoß gegen Nr. II 3, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei einem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, bei einem Verstoß gegen Nr. II 5t, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalls oder den Umfang des Schadens gehabt hat oder den Meter oder seinen Repräsentanten kein Verschulden trifft, sowie bei einem Verstoß gegen Nr. II 6, wenn der Verstoß weder Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit des Mieters oder seines Repräsentanten beruht; bei grob fahrlässigem Verstoß bleibt die Haftungsreduzierung erhalten, soweit die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Unfalles noch auf die Höhe des Schadens gehabt hat.

V.  Schlussbestimmungen

1. Ist es zur Feststellung einer Haftung des Mieters erforderlich, polizeiliche Ermittlungsakten einzusehen, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gestundet bis dieser Gelegenheit hatte, die Akten einzusehen. Die Stundung beginnt mit der Mitteilung des Vermieters an den Mieter über die Anforderung der Ermittlungsakten und endet mit der Einsichtnahme in die Ermittlungsakten, wovon der Vermieter den Mieter ebenfalls schriftlich zu informieren hat.

2. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter EDV-gespeichert und über den zentralen Warning an Dritte weitergegeben werden, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben wird oder der Mietzins nicht bezahlt wird.

3. Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, seinen Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist oder der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

4. Das ggf. gefertigte Übernahmeprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.